Statuten der Theatergruppe Friesenberg
Art. 1 - Name Die Theatergruppe Friesenberg ist ein Verein im Sinne von Art.
66 ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 - Zweck Der Verein fördert und pflegt das gute
Volkstheater.
Art. 3 - Mitgliedschaft Personen beiderlei Geschlechts können Mitglieder werden. Die
Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand.
Der
Mitgliederbeitrag beträgt zwischen sFr. 20.- und sFr. 80.-.
Mitglieder,
die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins
verstossen, können durch die Mitgliederversammlung (siehe Art. 7) ausgeschlossen
werden.
Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
Art. 4 - Organe Organe des Vereins sind die Generalversammlung (GV), die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 5 - Generalversammlung Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der
Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Der Vorstand kann nach
Bedarf eine ausserordentliche GV einberufen. Eine Einberufung hat ferner zu
erfolgen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einladung zur
Generalversammlung hat mindestens 14 Tage im voraus zu erfolgen, Anträge sind 10
Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 6 - Geschäfte der GV Die GV hat folgende Geschäfte zu behandeln:
a) Abnahme
der Jahresberichte und der Rechnung b) Wahl des Vorstandes und des
Präsidenten c) Wahl der Revisoren d) Festsetzung des
Jahresbeitrages
Die Revision der Statuten fällt ebenfalls in die
Beschlussfassung der GV.
Art. 7 - Mitgliederversammlung Monatlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese
wird durch den Präsidenten einberufen und dient der Erledigung der laufenden
Geschäfte sowie dem Studium von Theaterliteratur. In der Vorbereitungszeit für
ein neues Stück kann die Mitgliederversammlung ausfallen.
Art. 8 - Vorstand Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Er wird durch
die GV gewählt. Der Vorstand besorgt die gesamte Geschäftsführung. Namens des
Vereins führen der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit dem Aktuar
oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv.
Art. 9 - Revisoren Die Revisoren haben die Rechnung zu prüfen und der GV
schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 10 - Spielbetrieb Die Auswahl der aufzuführenden Stücke ist dem Vorstand
vorbehalten. Der Spielleiter verteilt die Rollen und führt Regie. Die Spieldaten
werden vom Vorstand festgesetzt.
Art. 11 - Verbindlichkeiten Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Art. 12 - Auflösung des Vereins Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei
Dritelln der Mitglieder erforderlich.
Über das im Falle einer Auflösung
verbleibende Vereinsvermögen hat die GV zu befinden.
Art. 13 - Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Juni
2002 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.
Zürich, 23. Juni 2002 Theatergruppe
Friesenberg
Die Original-Statuten sind gezeichnet durch die Präsidentin
Ursula Häberli und den Aktuar Peter Dubach. Sie können bei der Theatergruppe
Friesenberg angefordert werden.
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