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Statuten der Theatergruppe Friesenberg

Art. 1 - Name
Die Theatergruppe Friesenberg ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 - Zweck
Der Verein fördert und pflegt das gute Volkstheater.

Art. 3 - Mitgliedschaft
Personen beiderlei Geschlechts können Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand.

Der Mitgliederbeitrag beträgt zwischen sFr. 20.- und sFr. 80.-.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können durch die Mitgliederversammlung (siehe Art. 7) ausgeschlossen werden.

Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Art. 4 - Organe
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (GV), die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 5 - Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Der Vorstand kann nach Bedarf eine ausserordentliche GV einberufen. Eine Einberufung hat ferner zu erfolgen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage im voraus zu erfolgen, Anträge sind 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 6 - Geschäfte der GV
Die GV hat folgende Geschäfte zu behandeln:

a) Abnahme der Jahresberichte und der Rechnung
b) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
c) Wahl der Revisoren
d) Festsetzung des Jahresbeitrages

Die Revision der Statuten fällt ebenfalls in die Beschlussfassung der GV.

Art. 7 - Mitgliederversammlung
Monatlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese wird durch den Präsidenten einberufen und dient der Erledigung der laufenden Geschäfte sowie dem Studium von Theaterliteratur. In der Vorbereitungszeit für ein neues Stück kann die Mitgliederversammlung ausfallen.

Art. 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Er wird durch die GV gewählt. Der Vorstand besorgt die gesamte Geschäftsführung. Namens des Vereins führen der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv.

Art. 9 - Revisoren
Die Revisoren haben die Rechnung zu prüfen und der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 10 - Spielbetrieb
Die Auswahl der aufzuführenden Stücke ist dem Vorstand vorbehalten. Der Spielleiter verteilt die Rollen und führt Regie. Die Spieldaten werden vom Vorstand festgesetzt.

Art. 11 - Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 - Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritelln der Mitglieder erforderlich.

Über das im Falle einer Auflösung verbleibende Vereinsvermögen hat die GV zu befinden.

Art. 13 - Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Juni 2002 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.



Zürich, 23. Juni 2002
Theatergruppe Friesenberg

Die Original-Statuten sind gezeichnet durch die Präsidentin Ursula Häberli und den Aktuar Peter Dubach. Sie können bei der Theatergruppe Friesenberg angefordert werden.

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